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Recht & Compliance
Thomas Moretti, axelity ag25. August 202616 Min. Lesezeit

Thomas Moretti, axelity ag

Mitbegründer und Geschäftsführer von axelity ag | Produktstratege der Schweizer Signaturlösung actaSIGN®

Werkvertrag digital unterschreiben: Wann braucht es EES, FES oder QES?

Der Umbau ist vergeben, die Handwerker sind auf der Baustelle, die Offerte wurde per Mail bestätigt. Dann kommt, was auf fast jeder Baustelle kommt: eine Planänderung, ein Materialwechsel, ein Nachtrag — besprochen zwischen Tür und Angel, bestätigt mit einem Regierapport. Monate später streiten die Parteien nicht über den ursprünglichen Vertrag, sondern über genau diese Änderungen. Die gute Nachricht vorweg: Der Werkvertrag ist in der Schweiz formfrei [1] — rechtlich braucht es für seinen Abschluss meist gar keine Unterschrift, weder auf Papier noch elektronisch. Die Stolpersteine liegen woanders: bei Schriftformklauseln für Nachträge, bei der Frage, wer auf der Baustelle überhaupt verbindlich unterschreiben durfte, bei der Abtretung von Mängelrechten und bei den Sicherheiten. Dieser Beitrag zeigt, welche Signaturstufe wo genügt — inklusive der neuen Baumängelregeln, die seit dem 1. Januar 2026 gelten [10].

Wichtig: Stand: 25. August 2026. Dieser Artikel ist eine allgemeine Informationsübersicht und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die konkrete Beurteilung hängt vom Vertragswortlaut, den einbezogenen AGB oder SIA-Normen und allfälligen öffentlich-rechtlichen Vorgaben ab.

Die Kurzregel

Die entscheidende Frage lautet auch beim Werkvertrag nicht: «Sind elektronische Signaturen erlaubt?» Sondern: «Welche Formvorschrift gilt für dieses eine Dokument?» Daraus ergeben sich drei Fälle:

  1. Keine Formvorschrift (der Normalfall): Der Werkvertrag nach Art. 363 ff. OR ist an keine Form gebunden (Art. 11 OR [1]). Rechtlich ist gar keine Signatur vorgeschrieben — auch eine mündliche Zusage oder eine E-Mail begründet einen gültigen Vertrag. Die Wahl der Signaturstufe ist hier eine reine Frage der Beweisbarkeit.
  2. Gesetzliche Schriftform: Verlangt das Gesetz die zivilrechtliche Schriftform (Art. 13 OR [1]), erfüllt elektronisch nur die qualifizierte elektronische Signatur (QES) eines in der Schweiz anerkannten Anbieters diese Form (Art. 14 Abs. 2bis OR [1]). Beim Werkvertrag selbst kommt das kaum vor — wohl aber bei Nebengeschäften wie der Forderungsabtretung.
  3. Vertraglich vereinbarte Schriftform: Steht im Werkvertrag oder in den einbezogenen Vertragsbedingungen eine Klausel wie «Nachträge bedürfen der Schriftform», gilt für diese Dokumente im Zweifel dasselbe wie bei der gesetzlichen Schriftform — also QES (Art. 16 OR [1]). Das ist die grösste Formfalle im Bauwesen.

Auf der Baustelle kommt allerdings eine vierte Frage hinzu, die keine Signaturstufe beantwortet: Wer durfte verbindlich handeln — und was genau bedeutete seine Unterschrift? Auch eine technisch einwandfreie QES beweist nur, welche natürliche Person signiert hat. Sie beweist nicht, dass diese Person den Nachtrag für die Bauherrschaft genehmigen durfte. Mehr dazu weiter unten — es ist der wichtigste Abschnitt dieses Beitrags.

Die drei Signaturstufen in 60 Sekunden

Im praktischen Alltag werden drei Stufen der elektronischen Signatur unterschieden (das ZertES kennt daneben weitere Instrumente wie geregelte elektronische Signaturen und Siegel [2]):

StufeRechtswirkungTypischer Einsatz beim Werkvertrag
EES (einfache elektronische Signatur)Gültig überall dort, wo Formfreiheit gilt; tiefe BeweiskraftKleinaufträge, Empfangsbestätigungen, interne Freigaben
FES (fortgeschrittene elektronische Signatur)Gültig bei Formfreiheit; eindeutig der signierenden Person zugeordnet (Art. 2 ZertES [2])Werkverträge, Nachträge, Abnahmeprotokolle, Mängelrügen
QES (qualifizierte elektronische Signatur)Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt (Art. 14 Abs. 2bis OR [1])Alles, was gesetzlich oder vertraglich Schriftform verlangt

Zur Einordnung der FES: Sie kann Identität, Dokumentintegrität und Nachvollziehbarkeit wesentlich besser absichern als eine einfache Signatur. Ihr konkreter Beweiswert hängt jedoch vom verwendeten Verfahren ab — Identifikationsmethode, Zertifikat, Audit-Trail und Schutz des Signaturschlüssels sind nicht bei jeder FES gleichwertig [4]. Die Bezeichnung «FES» allein garantiert noch keinen bestimmten Beweiswert.

Nur die QES erfüllt die gesetzliche Schriftform (Art. 13–15 OR [1]) — und zwar verbunden mit einem qualifizierten Zeitstempel [4]. Sie muss auf einem qualifizierten Zertifikat einer nach ZertES [2] anerkannten Anbieterin beruhen. Gemäss der Liste des BAKOM sind derzeit vier Anbieter anerkannt: DigiCert Switzerland, Swisscom, SwissSign sowie das Bundesamt für Informatik (nur für die Bundesverwaltung) [3]. Schweizer QES lassen sich kostenlos über den Validator des Bundes prüfen [5].

Wichtig für internationale Konstellationen — etwa bei Werkverträgen mit Generalunternehmern oder Lieferanten aus dem EU-Raum: Die Schweiz und die EU anerkennen ihre Signaturen bis heute nicht gegenseitig [3]. Eine eIDAS-QES erfüllt die Schweizer Schriftform nicht; bei formfreien Geschäften kann sie aber als elektronische bzw. fortgeschrittene Signatur verwendet werden.

1. Formfrei: Hier genügt EES oder FES

Der Grundsatz der Formfreiheit (Art. 11 OR [1]) prägt das Werkvertragsrecht fast durchgehend. Diese Dokumente können mit jeder Signaturstufe rechtsgültig unterzeichnet werden — aus Beweisgründen empfiehlt sich mindestens die FES:

Vertragsabschluss

  • Offerten und Auftragsbestätigungen — auch die Annahme per E-Mail oder Klick ist gültig
  • Werkverträge jeder Art — Bau-, Renovations-, Ausbau- und Sanierungsverträge, Handwerkeraufträge, individuell hergestellte Werke wie Software oder Sonderanfertigungen
  • Vergleichs- und Erledigungsvereinbarungen über strittige Werklohn- oder Mängelforderungen

Laufende Ausführung

  • Nachträge und Bestellungsänderungen — sofern der Vertrag keine Schriftformklausel enthält (dazu gleich)
  • Regierapporte — regelmässig formfrei; entscheidend ist, was die Unterschrift bedeutet (siehe Stolperfalle unten)
  • Baustellenanweisungen und Vereinbarungen über Termine, Preise oder Ausführungsänderungen

Abnahme und Gewährleistung

  • Abnahme- und Übergabeprotokolle — Mängel und Vorbehalte ausdrücklich aufführen
  • Mängelrügen — formfrei, aber inhaltlich anspruchsvoll und fristgebunden (seit 2026 gelten neue Fristen, siehe unten)
  • Nachbesserungsvereinbarungen
  • Rücktritt des Bestellers nach Art. 377 OR — formfrei; wegen der vollen Schadloshaltungspflicht das wirtschaftlich wohl heikelste formfreie Dokument dieser Liste. FES plus nachweisbare Zustellung sind hier keine Formalität, sondern Selbstschutz.

Ein Hinweis für Handwerksbetriebe im Konsumentengeschäft: Wird ein Auftrag ausserhalb der Geschäftsräume angebahnt — an der Haustür oder am Telefon —, kann das Widerrufsrecht nach Art. 40a ff. OR greifen. Der Widerruf der Kundschaft ist an keine Form gebunden, muss aber nachweisbar erklärt werden [1]. Auch hier zählt am Ende der dokumentierte Zugang.

Achtung Schriftformklausel: Enthält der Werkvertrag, die AVB oder ein einbezogenes Regelwerk die Klausel «Änderungen und Nachträge bedürfen der Schriftform», wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen (Art. 16 Abs. 1 OR [1]). Sagt die Klausel nichts Näheres, gelten die Anforderungen der gesetzlichen Schriftform (Art. 16 Abs. 2 OR) — Nachträge brauchen dann eine eigenhändige Unterschrift oder eine QES. Der Werkvertrag selbst kann also formfrei abgeschlossen worden sein, während jeder einzelne Nachtrag formbedürftig ist. Wer digital arbeiten will, formuliert die Klausel entsprechend:

«Änderungen, Ergänzungen und Nachträge dieses Vertrags können, soweit keine zwingende gesetzliche Formvorschrift entgegensteht, auch mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur (FES) vereinbart werden.»

Der Vorbehalt ist wichtig: Wo das Gesetz die Schriftform verlangt, können die Parteien sie nicht durch eine Vertragsklausel absenken — dort gilt immer QES oder Handunterschrift.

2. Gesetzliche Schriftform: Hier braucht es QES oder Handunterschrift

Beim Werkvertrag im engeren Sinn verlangt das Gesetz keine Schriftform. Formbedürftig sind aber typische Nebengeschäfte, die im Bauzusammenhang regelmässig vorkommen — und die nicht einfach deshalb formfrei sind, weil sie in einem Werkvertragsdossier stecken:

DokumentRechtsgrundlageElektronische Form
Abtretung von Forderungen oder Mängelrechten — etwa die Abtretung der Mängelrechte gegen Subunternehmer an den ErwerberArt. 165 Abs. 1 OR: Schriftform als Gültigkeitsvoraussetzung [1]QES
Nachträge unter einer nicht näher definierten SchriftformklauselArt. 16 OR [1]QES — oder Klausel auf FES öffnen
Grundstückgeschäfte mit BauverpflichtungÖffentliche BeurkundungDie QES ersetzt die öffentliche Beurkundung nicht — notarielle Prüfung

Die Forderungsabtretung wird in der Praxis am häufigsten übersehen: Beim Verkauf einer neu erstellten Liegenschaft werden die Mängelrechte gegen die Unternehmer oft an die Käuferschaft abgetreten. Diese Abtretung ist ein eigenständiges, schriftformbedürftiges Rechtsgeschäft — elektronisch geht das nur mit QES.

3. Sicherheiten: Garantie ja, Bürgschaft nein

Bei Bauprojekten gehören Sicherheiten zum Standard — Erfüllungsgarantien, Anzahlungsgarantien, Gewährleistungsgarantien. Hier lohnt sich eine Abgrenzung, die über die Signaturfrage entscheidet:

  • Die Garantie nach Art. 111 OR ist formfrei [1]. Bank- und Versicherungsgarantien im Bauwesen können damit vollständig digital ausgestellt und übermittelt werden — aus Beweisgründen mit FES oder QES.
  • Die Bürgschaft unterliegt strengen Formvorschriften (Art. 493 OR [1]). Bürgschaften natürlicher Personen verlangen ab CHF 2000 die öffentliche Beurkundung; darunter müssen Höchstbetrag und allfällige Solidarhaftung eigenhändig von Hand in die Urkunde gesetzt werden. Beides kann keine elektronische Signatur abbilden — Bürgschaften natürlicher Personen sind digital faktisch nicht abschliessbar. Bei Bürgschaften juristischer Personen und im Handelsregister eingetragener Firmen genügt die einfache Schriftform — elektronisch also die QES.

Die praktische Konsequenz: Wer Sicherheiten digital abwickeln will, arbeitet mit Garantien statt mit Bürgschaften — was im professionellen Baugeschäft ohnehin dem Standard entspricht.

Die grösste Stolperfalle auf der Baustelle: Nachträge, Regierapporte — und die Frage, wer unterschreiben durfte

Streitigkeiten im Bau- und Handwerksbereich entstehen selten beim ursprünglichen Vertrag. Sie entstehen bei Zusatzleistungen, Planänderungen, Regiearbeiten und mündlichen Anweisungen auf der Baustelle. Und hier hilft die beste Signaturstufe nicht weiter, wenn zwei andere Fragen offen bleiben.

Erste Frage: Welche Form gilt für den Nachtrag? Die Prüfreihenfolge: Enthält der Vertrag oder die AVB eine Schriftformklausel? Gilt sie nur für den Vertragsabschluss oder auch für Nachträge und Weisungen? Verlangt sie «Schriftform», «schriftliche Vereinbarung» oder ausdrücklich eine elektronisch signierte Erklärung? Nicht jede Erwähnung des Wortes «schriftlich» führt automatisch zur QES — entscheidend sind Wortlaut und Auslegung der Klausel. Im Zweifel gilt aber die Vermutung von Art. 16 OR: gesetzliche Schriftform, also QES.

Zweite Frage: Wer durfte den Nachtrag genehmigen? Die Signaturstufe löst das Vollmachtsproblem nicht. Ein technisch einwandfrei signierter Nachtrag ist nicht verbindlich, wenn die signierende Person ihn nicht genehmigen durfte. Das Bundesgericht hat Werkvertragsfälle dazu bemerkenswert unterschiedlich beurteilt:

  • Vorbehaltlos unterzeichnete Regierapporte konnten unter den konkreten Umständen als nachträgliche Genehmigung und als konkludenter Verzicht auf den Schriftformvorbehalt gelten (BGer 4A_377/2021 [6]).
  • In einem anderen Fall scheiterten behauptete Zusatzleistungen an der vereinbarten Schriftform und beidseitigen Unterzeichnung; das Gericht warnte davor, stillschweigende Vertragsänderungen zu leicht anzunehmen (BGer 4A_51/2023 [7]).
  • Sieht der Vertrag vor, dass Zusatzarbeiten nur mit schriftlicher Zustimmung der Bauherrschaft ausgeführt werden dürfen, darf der Unternehmer die mit der Bauleitung ausgehandelten Nachtragspreise nicht als verbindlich betrachten — die blosse Einbeziehung der SIA-Norm 118 verschafft der Bauleitung keine unbeschränkte Vollmacht (BGer 4A_293/2025 [8]).
  • Und selbst wenn die Parteien einen Genehmigungsvorbehalt vereinzelt nicht eingehalten haben, darf daraus kein genereller Verzicht abgeleitet werden (BGer 4A_465/2017 [9]).

Die Botschaft dieser Rechtsprechung trifft beide Seiten: Der Unternehmer, der sich auf die gelebte Praxis verlässt, riskiert seinen Vergütungsanspruch. Der Besteller, der seine eigene Schriftformklausel im Alltag systematisch ignoriert, riskiert, dass ein Gericht einen konkludenten Verzicht annimmt. Auf richterliche Grosszügigkeit sollte sich niemand verlassen.

Für die Vertragsgestaltung folgt daraus eine Regelung an drei Orten — nicht in einer einzigen überladenen Klausel:

  1. Die Formklausel im Vertrag öffnet Nachträge für die FES (Formulierung siehe oben).
  2. Die Kompetenzregelung — als eigene Vertretungsbestimmung — benennt abschliessend, welche Personen oder Rollen Nachträge genehmigen dürfen, mit welchen Betragslimiten, und stellt klar, dass die Bauleitung ohne ausdrückliche Vollmacht keine Nachtragspreise verbindlich vereinbart.
  3. Die Klarstellung auf dem Regierapport selbst: «Die Unterzeichnung dieses Rapports bestätigt Art, Umfang und Zeitpunkt der ausgewiesenen Leistungen. Sie gilt nicht als Genehmigung eines Nachtrags, sofern dies nicht ausdrücklich erklärt wird.» Diese Klarstellung muss dort stehen, wo unterschrieben wird — im Vertrag versteckt nützt sie auf der Baustelle nichts.

Digital lassen sich alle drei Ebenen sauber abbilden: Signaturstufe, Genehmigungsrolle und Betragslimite werden pro Dokumenttyp im Workflow hinterlegt und durchgesetzt, statt auf Disziplin auf der Baustelle zu hoffen.

Neu seit 2026: Die Baumängelrevision erhöht den Einsatz

Seit dem 1. Januar 2026 gelten revidierte Regeln für Baumängel [10]. Die wichtigsten Punkte:

  • Für unbewegliche Werke gilt eine Rügefrist von 60 Tagen ab Abnahme bzw. ab Entdeckung des Mangels (Art. 367 Abs. 1bis, Art. 370 Abs. 4 OR [1]). Die Frist ist teilzwingend: Verkürzen ist ausgeschlossen, verlängern bleibt zulässig [11].
  • Sie gilt auch für bewegliche Werke, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert werden (etwa Fenster oder Heizungen), sowie für Architektur- und Ingenieurleistungen, die als Grundlage eines Bauwerks dienen [10].
  • Das Recht auf unentgeltliche Nachbesserung bei Baumängeln kann nicht mehr im Voraus wegbedungen werden — auch nicht in der Subunternehmerkette [10].
  • Bei einbezogener SIA-Norm 118 bleibt die zweijährige Rügefrist für offene Mängel bestehen (sie ist länger als das gesetzliche Minimum); die Pflicht zur «sofortigen» Rüge später entdeckter Mängel wird dagegen von der 60-Tage-Frist übersteuert [11].
  • Übergangsrecht: Die neuen Regeln gelten für Verträge, die ab dem 1. Januar 2026 abgeschlossen wurden. Für Altverträge gilt das bisherige Recht [11] — pauschale Aussagen verbieten sich hier.

An der Signaturstufe ändert die Revision nichts: Die Mängelrüge bleibt formfrei. Aber sie verschärft, worauf es bei der Rüge ankommt — Frist, Inhalt und Zugang. Eine Rüge, die zu spät kommt, die Mängel nicht substanziiert benennt oder deren Zustellung nicht bewiesen werden kann, lässt die Mängelrechte untergehen. Die FES sichert dabei, wer wann was erklärt hat; den Zugang bei der Gegenpartei beweist sie nicht automatisch. Ein digitaler Rügeprozess braucht deshalb beides: die Signatur und einen belastbaren, dokumentierten Zustellkanal.

Sonderfall öffentliche Beschaffung: die Ausnahme von der Kurzregel

Für Beschaffungsverträge der Bundesverwaltung gilt eine bemerkenswerte Ausnahme von der Regel «Schriftform = QES»: Die VöB verlangt zwar die Schriftform, doch BKB und KBOB legen diese weit aus — als schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Ausdrücklich eingeschlossen sind der Mailverkehr und der digitale Vertragsschluss mit elektronischen Signaturen aller Stufen; die Schriftform nach VöB ist gerade nicht gleichbedeutend mit der Schriftlichkeit nach OR [12]. Welche Stufe konkret zum Einsatz kommt, legen die Auftraggeberinnen im Rahmen einer Risiko-Nutzen-Abwägung fest und kommunizieren dies in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen.

Für Unternehmer heisst das: Massgebend sind Ausschreibung, Vertragsunterlagen und die Vorgaben der Auftraggeberin — nicht die zivilrechtliche Kurzregel. Das Merkblatt richtet sich an die Bundesverwaltung; Kantone und Gemeinden können eigene Vorgaben haben, die separat zu prüfen sind.

Rechtsgültig, beweisbar, verbindlich: drei Fragen, drei Antworten

Beim Werkvertrag gehören drei Ebenen auseinandergehalten, die im Alltag ständig vermischt werden:

  • Normlage: Ist die Erklärung in dieser Form überhaupt gültig? Das beantwortet allein das Gesetz — oder die eigene Vertragsklausel. Ein formfreier Werkvertrag ist mit einer EES genauso gültig wie mit einer QES.
  • Beweisbarkeit: Kann ich im Streitfall belegen, wer wann was unterzeichnet hat — und dass die Erklärung zugegangen ist? Hier trennen sich die Stufen: Eine EES ist leicht bestreitbar; FES und QES ordnen die Signatur einer identifizierten Person zu und sichern die Dokumentintegrität (Art. 2 ZertES [2]).
  • Verbindlichkeit: Durfte die signierende Person das Unternehmen oder die Bauherrschaft überhaupt binden? Diese Frage beantwortet keine Signaturstufe — sie gehört in Vollmachten, Kompetenzregelungen und den Genehmigungsworkflow.

Was gesetzlich erforderlich ist, steht nicht zur Diskussion. Wo Formfreiheit gilt, ist die Stufenwahl eine Risikoabwägung — je höher Auftragswert, Streitwahrscheinlichkeit und Beweisbedarf, desto höher die Stufe. Die dritte Ebene aber entscheidet auf der Baustelle am häufigsten über Gewinn oder Verlust eines Prozesses.

Übersicht: Welche Signatur für welches Dokument?

Legende: ✅ = in dieser Form rechtsgültig · ❌ = erfüllt die erforderliche Form nicht · Grundlage: Obligationenrecht (OR) [1], sofern nicht anders angegeben.

Dokument oder VorgangEESFESQESRisiko bei tiefster zulässiger Stufe
Offerte und Annahme✅ empfohlenMittel: Dokumentstand und Zuordnung schwer beweisbar
Werkvertrag (Bau, Renovation, Ausbau, individuelles Werk)✅ empfohlenMittel: bei Streit zählen Identität und Integrität
Nachtrag ohne Formklausel✅ empfohlenHoch: Vollmachtsfrage bleibt offen — Genehmigungsrollen regeln
Nachtrag mit nicht näher definierter SchriftformklauselTief (mit QES); besser: Klausel auf FES öffnen
Nachtrag mit ausdrücklich zugelassener FESTief
Regierapport✅ empfohlenHoch: Bedeutung der Unterschrift auf dem Rapport klarstellen
Abnahme- oder Übergabeprotokoll✅ empfohlenHoch: Mängel und Vorbehalte ausdrücklich aufführen
Mängelrüge✅ empfohlenHoch: 60-Tage-Frist, Substanziierung und Zugangsnachweis
Nachbesserungsvereinbarung✅ empfohlenMittel
Rücktritt nach Art. 377 OR✅ empfohlenHoch: volle Schadloshaltung — Zugang zwingend beweisen
Abtretung von Forderungen oder Mängelrechten (Art. 165 OR)Tief (mit QES); nicht als gewöhnlichen Nachtrag behandeln
Erfüllungs-, Anzahlungs- oder Gewährleistungsgarantie (Art. 111 OR)✅ empfohlenMittel
Bürgschaft natürlicher PersonenÖffentliche Beurkundung bzw. eigenhändige Betragsangabe — digital nicht abschliessbar
Bürgschaft juristischer Personen / im HR eingetragener FirmenTief (mit QES); Formvorschriften von Art. 493 OR separat prüfen
Grundstückgeschäft mit BauverpflichtungÖffentliche Beurkundung — notarielle Prüfung
Beschaffungsvertrag der BundesverwaltungVorgaben der Ausschreibung massgebend [12]

Lesart der Tabelle: ✅/❌ bildet die Normlage ab (gültig oder nicht), die letzte Spalte das praktische Restrisiko, wenn die tiefste zulässige Stufe gewählt wird.

Empfehlungen für die Praxis

  1. FES als Standard für das gesamte Werkvertragsdossier (Praxisempfehlung). Vom Vertrag über den Nachtrag bis zum Abnahmeprotokoll bietet die FES das beste Verhältnis aus Rechtssicherheit, Beweiskraft und Nutzerfreundlichkeit — ohne vorgängige Identifikation auf QES-Niveau.
  2. QES überall dort, wo Schriftform gilt (gesetzlich erforderlich). Beim Werkvertrag sind das vor allem Forderungsabtretungen nach Art. 165 OR und Nachträge unter unpräzisen Schriftformklauseln. Wer hier digital arbeiten will, kommt an der QES nicht vorbei.
  3. Schriftformklauseln modernisieren. Die FES-Öffnungsklausel im Vertrag erspart den QES-Zwang bei jedem Nachtrag (Art. 14 Abs. 2bis OR lässt abweichende Vereinbarungen zu [1]) — mit dem Vorbehalt zwingender gesetzlicher Formvorschriften.
  4. Genehmigungsrollen und Betragslimiten in den Workflow. Die Kompetenzordnung gehört in den Vertrag, die Rapport-Klarstellung auf das Rapportformular — und beides in den digitalen Signaturprozess, der Stufe und Rolle pro Dokument erzwingt.
  5. Zustellung nicht vergessen. Die Signatur ersetzt den Zugangsbeweis nicht. Für Mängelrügen, Rücktritte und andere fristgebundene Erklärungen braucht es einen beweisbaren Zustellkanal.
  6. Sicherheiten als Garantie strukturieren. Garantien nach Art. 111 OR sind formfrei und vollständig digital abwickelbar; Bürgschaften natürlicher Personen sind es nicht.
  7. Elektronisch signiert bleibt elektronisch. Das signierte Original-PDF wird elektronisch archiviert — idealerweise im Langzeitformat (PAdES-LTA) mit qualifiziertem Zeitstempel. Der Ausdruck ist nur eine Kopie ohne prüfbare Signatur.

FAQ

Braucht ein Bauvertrag eine QES? Nein. Der Werkvertrag ist formfrei und kann mit jeder Signaturstufe — theoretisch sogar mündlich — gültig abgeschlossen werden (Art. 11 OR [1]). Die QES braucht es erst, wenn Gesetz oder Vertrag Schriftform verlangen, etwa bei einer Forderungsabtretung oder unter einer Schriftformklausel.

Reicht die Unterschrift auf dem Tablet auf der Baustelle? Als EES ist sie bei formfreien Dokumenten rechtsgültig. Ihr Beweiswert ist aber begrenzt: Wer hat unterschrieben, welcher Dokumentstand lag vor, und was bedeutete die Unterschrift? Für Regierapporte und Abnahmen ist die FES mit klarer Erklärung zur Bedeutung der Unterschrift der bessere Standard.

Was gilt für Nachträge? Zuerst den Vertrag lesen: Ohne Formklausel ist der Nachtrag formfrei (FES empfohlen). Mit einer nicht näher definierten Schriftformklausel gilt im Zweifel QES. Und unabhängig von der Form: Nur die im Vertrag bezeichneten Personen können Nachträge verbindlich genehmigen — die Bauleitung hat ohne ausdrückliche Vollmacht keine unbeschränkte Kompetenz (BGer 4A_293/2025 [8]).

Verlangt die SIA-Norm 118 eine bestimmte Signaturstufe? Nein. Die Einbeziehung der SIA-Norm 118 bestimmt keine Signaturstufe. Sie regelt aber Kompetenzen und Abläufe — und der konkrete Werkvertrag kann diese Kompetenzen zusätzlich begrenzen. Form- und Vollmachtsfragen sind immer im Einzelvertrag zu prüfen.

Was ändert sich mit den neuen Baumängelregeln seit 2026? Für Verträge ab dem 1. Januar 2026 gilt eine zwingende Rügefrist von 60 Tagen für offene und verdeckte Mängel an Bauwerken, und das unentgeltliche Nachbesserungsrecht kann nicht mehr im Voraus ausgeschlossen werden [10]. An der Signaturstufe ändert das nichts — an der Bedeutung eines sauberen, fristenfesten Rügeprozesses mit Zugangsnachweis umso mehr.

Kann ich eine Erfüllungsgarantie digital signieren? Ja — die Garantie nach Art. 111 OR ist formfrei und kann mit FES oder QES vollständig digital ausgestellt werden. Die Bürgschaft natürlicher Personen dagegen nicht: Sie verlangt die öffentliche Beurkundung bzw. eigenhändige Betragsangaben, die keine elektronische Signatur ersetzt.

Ist eine Bestätigung per E-Mail ausreichend? Bei formfreien Geschäften ja — der Vertrag kommt gültig zustande. Im Streitfall stellt sich aber die Frage, wer die Mail geschrieben hat und welcher Dokumentstand gemeint war. Für alles, was über Kleinaufträge hinausgeht, ist die FES die robustere Wahl.

Fazit

Das Schweizer Werkvertragsrecht ist digitalfreundlich: Der gesamte Lebenszyklus — Offerte, Vertrag, Nachtrag, Regierapport, Abnahme, Mängelrüge — funktioniert vollständig elektronisch, meist schon mit der FES. Die QES kommt gezielt dort zum Einsatz, wo Gesetz oder Vertrag Schriftform verlangen: bei Forderungsabtretungen und unter unpräzisen Schriftformklauseln. Die eigentlichen Risiken liegen aber nicht bei der Technik, sondern bei drei Fragen, die vor der ersten Signatur beantwortet sein müssen: Welche Form gilt für dieses Dokument? Wer darf es verbindlich unterzeichnen? Und was genau bedeutet die Unterschrift auf dem Rapport?

Entscheidend ist, dass die Signaturlösung diese Antworten durchsetzt. Mit actaSIGN definieren Bauherren, Generalunternehmer und Handwerksbetriebe für jedes Dokument im Workflow die erforderliche Signaturstufe von der EES bis zur QES — inklusive der Genehmigungsrollen für Nachträge; die qualifizierten Signaturen werden dabei über die nach ZertES anerkannte Anbieterin Swisscom ausgestellt.

Weiterführende Artikel

Quellen

  1. Obligationenrecht (OR, SR 220) — insb. Art. 11, 13–16, 40a ff., 111, 165, 363 ff., 367, 370, 377 und 492 ff.
  2. Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03)
  3. BAKOM — Elektronische Signatur, Liste der anerkannten Anbieterinnen
  4. Bundesamt für Informatik (BIT) — E-Signatur-FAQ
  5. Signatur-Validator des Bundes
  6. BGer 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022 — Regierapporte als nachträgliche Genehmigung
  7. BGer 4A_51/2023 vom 23. Mai 2023 — Schriftformvorbehalt bei Zusatzleistungen
  8. BGer 4A_293/2025 vom 29. September 2025 — Kompetenz der Bauleitung bei Nachtragspreisen
  9. Wyss, Die Mehrforderung — Anlass zu steten Auseinandersetzungen im Bauwerkvertragsrecht (Bratschi), m.H.a. BGer 4A_465/2017
  10. HEV Schweiz — Revision Bauvertragsrecht per 1. Januar 2026
  11. GGO — Mängelrügefrist: Das ändert sich ab dem 1. Januar 2026 (inkl. Verhältnis zur SIA-Norm 118 und Übergangsrecht)
  12. BKB/KBOB — Merkblatt: Einsatz von elektronischen Signaturen für den Abschluss von Beschaffungsverträgen (März 2023, aktualisiert April 2026)
  13. Birchmeier/Brunner, Haftung für Baumängel ab 1. Januar 2026, Jusletter 15. Dezember 2025
  14. Gesetzestext der Baumängelrevision — BBl 2025 18

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall — gerade bei Schriftformklauseln, Vollmachtsfragen und Fristen entscheidet der konkrete Vertragswortlaut. Die Recherche erfolgte mit Unterstützung künstlicher Intelligenz; die genannten Rechtsgrundlagen wurden dabei anhand der Primärquellen (Fedlex, Bundesgericht, BKB/KBOB, BAKOM) überprüft. Der Artikel wurde vor der Veröffentlichung durch eine natürliche Person geprüft und redigiert.

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